Mobbing am Arbeitsplatz: Das können Sie tun

Mobbing am Arbeitsplatz ist für Betroffene eine grosse Belastung und kann schwere gesundheitliche sowie berufliche Folgen haben. Gleichzeitig wirft das Thema rechtliche Fragen auf: Was kann ich bei Mobbing tun? Welche Pflichten hat der Arbeitgeber? Welche Rechte habe ich als  Arbeitnehmer? Und wie lässt sich Mobbing rechtlich erfassen und beweisen? In diesem Beitrag erhalten Sie einen Einblick in die rechtlichen Grundlagen und den Umgang mit Mobbing am Arbeitsplatz in der Schweiz. 

Was ist Mobbing?

Mobbing am Arbeitsplatz ist ein systematisches, feindliches Verhalten über längere Zeit mit dem Betroffene isoliert, ausgegrenzt oder gar von ihrem Arbeitsplatz entfernt werden sollen.

Die Feindseligkeiten müssen mindestens sechs Monate andauern, wobei es wöchentlich einen Vorfall geben muss. Mobbing kann von Mitarbeitenden, Vorgesetzten oder Dritten ausgehen. 

Anzeichen von Mobbing (Beispiele)

  • ständiges Unterbrechen
  • Kontaktverweigerung
  • Behandeln wie Luft
  • Verbreiten von Gerüchten
  • Schikanen
  • Anwendung leichter körperlicher Gewalt
  • Zuweisung, gesundheitsschädigender Arbeit

Welche Pflichten hat der Arbeitgebende bei Mobbing am Arbeitsplatz?

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Der Arbeitgebende hat eine Fürsorgepflicht und muss die Gesundheit sowie Persönlichkeit des Arbeitnehmenden schützen (Art. 328 ORArt. 6 ArG). Darunter fallen insbesondere:

  • der Schutz von Leben und Gesundheit
  • die physische und psychische Integrität
  • die persönliche und berufliche Ehre
  • das Ansehen im Betrieb

Mobbing verletzt diese Rechte. Daher muss der Arbeitgebende Vorfälle vermeiden oder beseitigen.  Das Wichtigste: Mobbing darf nicht vom Arbeitgebenden selbst ausgehen.

Präventions- und Interventionspflicht des Arbeitgebers

Unternehmen müssen Mobbing am Arbeitsplatz verhindern und in bestehende Vorfälle eingreifen.  Sie müssen  dabei stets eine situationsabhängige Beurteilung vornehmen, um angemessene Massnahmen zu treffen.

Präventive Massnahmen können sein:

  • Aufklärung der Mitarbeitenden anhand eines Informationsblatts
  • Regelungen in der Betriebsordnung
  • Interne oder externe Anlaufstellen für Betroffene
  • Regelmässige Gespräche mit Mitarbeitenden über deren psychisches Wohlbefinden
  • Schulung von Mitarbeitenden, insbesondere von Vorgesetzten

Liegt ein konkreter Mobbingfall vor, sollte der Arbeitgeber:  

  • die Situation prüfen und klären, ob tatsächlich Mobbing vorliegt.
  • Beteiligte sowie Zeugen anhören und bei Bedarf   eine Mediationsstelle beiziehen.
  • Disziplinarmassnahmen gegenüber der mobbenden Person einleiten:  Versetzung, Verwarnung oder Kündigung.

Welche Rechte hat der Arbeitnehmende bei Mobbing am Arbeitsplatz?  

Vertragsverletzung

Ergreift der Arbeitgebende keine geeigneten Massnahmen, liegt  eine Vertragsverletzung vor (Fürsorgepflichtverletzung). Erleidet der Arbeitnehmende einen nachweisbaren Schaden (Heilkosten etc.), ist der Arbeitgebende schadenersatzpflichtig. Bei schwerer Persönlichkeitsverletzung kann der  Arbeitnehmende zusätzlich Schmerzensgeld (Genugtuung) verlangen. 

Krankheit

Wer in Folge Mobbing krank wird, hat Anspruch auf Lohnfortzahlung  (Art. 324a OR). Die betroffene Person steht zudem unter Kündigungsschutz (Art. 336c OR).

Kündigung 

Kündigt der Arbeitgebende dem Arbeitnehmenden aufgrund des Mobbings, kann das missbräuchlich sein. In diesem Fall hat die betroffene Person eine Entschädigung von bis zu sechs Monatsgehältern zugute. Zusätzlich können Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche geltend gemacht werden (Art. 336a OR).

Arbeitsverweigerung

Bei schwerer Persönlichkeitsverletzung, sollte die betroffene Person den Arbeitgebenden schriftlich abmahnen. Ändert sich die Situation nicht, darf der Arbeitnehmende vorübergehend die Arbeit verweigern. Der Lohnanspruch bleibt dabei bestehen.

Mobbing beweisen ist schwierig

Gemäss Art. 8 ZGB muss die betroffene Person beweisen, dass Mobbing vorliegt. Das ist  häufig schwierig, da Mobbing am Arbeitsplatz häufig schleichend verläuft, sich über eine längere Zeit erstreckt und oft nicht klar fassbar ist. 

Mögliche Beweismittel können sein: 

  • schriftliche Dokumente
  • Tonaufnahmen
  • Zeugenaussagen

Oft fehlen die Beweise.  Besonders schwierig ist der Nachweis, dass das Verhalten systematisch und mit dem Ziel erfolgt, die betroffene Person zu schädigen oder aus dem Betrieb zu drängen.

Vorgehen bei Mobbing am Arbeitsplatz  

Mobbing-Betroffenen empfehlen wir folgende Schritte:

  1. Interne Anlaufstelle oder externe Vertrauensperson aufsuchen
  2. Ärztliche  Fachperson bei gesundheitlichen Beschwerden aufsuchen
  3. Mobbing-Tagebuch aller Vorfälle führen (Was ist passiert? Wer sind die Beteiligten? Gab es etwaige Zeugen?).
  4. Gespräche mit vertrauter Person aufzeichnen und dokumentieren
  5. Rechtliche Optionen prüfen
  6. Anzeige beim kantonalen Arbeitsinspektorat erstatten

Fazit

Mobbing am Arbeitsplatz verletzt Persönlichkeitsrechte und kann schwerwiegende gesundheitliche und berufliche Folgen für die betroffene Person haben.  Der Arbeitgebende ist gesetzlich verpflichtet, Mobbing zu verhindern oder einzugreifen. Tut er das nicht, drohen vertragliche Konsequenzen wie Schadenersatz- oder Schmerzensgeldansprüche. Betroffene sollten die Situation genau einschätzen, um rechtliche und persönlich wirksame Massnahmen zu ergreifen. 

Mit unserem Privatrechtsschutz unterstützen wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer finanziellen Ansprüche bei Mobbing am Arbeitsplatz. Informieren Sie sich jetzt unverbindlich über unser Angebot.


Wir nutzen Cookies, um unsere Webservices und Angebote zu optimieren. Mehr erfahren.

RECHTSFALL MELDEN