Mobbing am Arbeitsplatz ist für Betroffene eine grosse Belastung und kann schwere gesundheitliche sowie berufliche Folgen haben. Gleichzeitig wirft das Thema rechtliche Fragen auf: Was kann ich bei Mobbing tun? Welche Pflichten hat der Arbeitgeber? Welche Rechte habe ich als Arbeitnehmer? Und wie lässt sich Mobbing rechtlich erfassen und beweisen? In diesem Beitrag erhalten Sie einen Einblick in die rechtlichen Grundlagen und den Umgang mit Mobbing am Arbeitsplatz in der Schweiz.
Was ist Mobbing?
Mobbing am Arbeitsplatz ist ein systematisches, feindliches Verhalten über längere Zeit mit dem Betroffene isoliert, ausgegrenzt oder gar von ihrem Arbeitsplatz entfernt werden sollen.
Die Feindseligkeiten müssen mindestens sechs Monate andauern, wobei es wöchentlich einen Vorfall geben muss. Mobbing kann von Mitarbeitenden, Vorgesetzten oder Dritten ausgehen.
Anzeichen von Mobbing (Beispiele)
- ständiges Unterbrechen
- Kontaktverweigerung
- Behandeln wie Luft
- Verbreiten von Gerüchten
- Schikanen
- Anwendung leichter körperlicher Gewalt
- Zuweisung, gesundheitsschädigender Arbeit
Welche Pflichten hat der Arbeitgebende bei Mobbing am Arbeitsplatz?
Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
Der Arbeitgebende hat eine Fürsorgepflicht und muss die Gesundheit sowie Persönlichkeit des Arbeitnehmenden schützen (Art. 328 OR; Art. 6 ArG). Darunter fallen insbesondere:
- der Schutz von Leben und Gesundheit
- die physische und psychische Integrität
- die persönliche und berufliche Ehre
- das Ansehen im Betrieb
Mobbing verletzt diese Rechte. Daher muss der Arbeitgebende Vorfälle vermeiden oder beseitigen. Das Wichtigste: Mobbing darf nicht vom Arbeitgebenden selbst ausgehen.
Präventions- und Interventionspflicht des Arbeitgebers
Unternehmen müssen Mobbing am Arbeitsplatz verhindern und in bestehende Vorfälle eingreifen. Sie müssen dabei stets eine situationsabhängige Beurteilung vornehmen, um angemessene Massnahmen zu treffen.
Präventive Massnahmen können sein:
- Aufklärung der Mitarbeitenden anhand eines Informationsblatts
- Regelungen in der Betriebsordnung
- Interne oder externe Anlaufstellen für Betroffene
- Regelmässige Gespräche mit Mitarbeitenden über deren psychisches Wohlbefinden
- Schulung von Mitarbeitenden, insbesondere von Vorgesetzten
Liegt ein konkreter Mobbingfall vor, sollte der Arbeitgeber:
- die Situation prüfen und klären, ob tatsächlich Mobbing vorliegt.
- Beteiligte sowie Zeugen anhören und bei Bedarf eine Mediationsstelle beiziehen.
- Disziplinarmassnahmen gegenüber der mobbenden Person einleiten: Versetzung, Verwarnung oder Kündigung.
Welche Rechte hat der Arbeitnehmende bei Mobbing am Arbeitsplatz?
Vertragsverletzung
Ergreift der Arbeitgebende keine geeigneten Massnahmen, liegt eine Vertragsverletzung vor (Fürsorgepflichtverletzung). Erleidet der Arbeitnehmende einen nachweisbaren Schaden (Heilkosten etc.), ist der Arbeitgebende schadenersatzpflichtig. Bei schwerer Persönlichkeitsverletzung kann der Arbeitnehmende zusätzlich Schmerzensgeld (Genugtuung) verlangen.
Krankheit
Wer in Folge Mobbing krank wird, hat Anspruch auf Lohnfortzahlung (Art. 324a OR). Die betroffene Person steht zudem unter Kündigungsschutz (Art. 336c OR).
Kündigung
Kündigt der Arbeitgebende dem Arbeitnehmenden aufgrund des Mobbings, kann das missbräuchlich sein. In diesem Fall hat die betroffene Person eine Entschädigung von bis zu sechs Monatsgehältern zugute. Zusätzlich können Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche geltend gemacht werden (Art. 336a OR).
Arbeitsverweigerung
Bei schwerer Persönlichkeitsverletzung, sollte die betroffene Person den Arbeitgebenden schriftlich abmahnen. Ändert sich die Situation nicht, darf der Arbeitnehmende vorübergehend die Arbeit verweigern. Der Lohnanspruch bleibt dabei bestehen.
Mobbing beweisen ist schwierig
Gemäss Art. 8 ZGB muss die betroffene Person beweisen, dass Mobbing vorliegt. Das ist häufig schwierig, da Mobbing am Arbeitsplatz häufig schleichend verläuft, sich über eine längere Zeit erstreckt und oft nicht klar fassbar ist.
Mögliche Beweismittel können sein:
- schriftliche Dokumente
- Tonaufnahmen
- Zeugenaussagen
Oft fehlen die Beweise. Besonders schwierig ist der Nachweis, dass das Verhalten systematisch und mit dem Ziel erfolgt, die betroffene Person zu schädigen oder aus dem Betrieb zu drängen.
Vorgehen bei Mobbing am Arbeitsplatz
Mobbing-Betroffenen empfehlen wir folgende Schritte:
- Interne Anlaufstelle oder externe Vertrauensperson aufsuchen
- Ärztliche Fachperson bei gesundheitlichen Beschwerden aufsuchen
- Mobbing-Tagebuch aller Vorfälle führen (Was ist passiert? Wer sind die Beteiligten? Gab es etwaige Zeugen?).
- Gespräche mit vertrauter Person aufzeichnen und dokumentieren
- Rechtliche Optionen prüfen
- Anzeige beim kantonalen Arbeitsinspektorat erstatten
Fazit
Mobbing am Arbeitsplatz verletzt Persönlichkeitsrechte und kann schwerwiegende gesundheitliche und berufliche Folgen für die betroffene Person haben. Der Arbeitgebende ist gesetzlich verpflichtet, Mobbing zu verhindern oder einzugreifen. Tut er das nicht, drohen vertragliche Konsequenzen wie Schadenersatz- oder Schmerzensgeldansprüche. Betroffene sollten die Situation genau einschätzen, um rechtliche und persönlich wirksame Massnahmen zu ergreifen.
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